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Die Uhr tickt: Drohender Fristablauf zur Erlangung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator“


Prof. Dr. Roland Fritz M.A. - 15. Januar 2018

Ausgangslage

Die am 1. September vergangenen Jahres in Kraft getretene Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren – ZMediatAusbV – benennt als Voraussetzung zur

Erlangung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator“ neben einem mindestens 120 Präsenzzeitstunden umfassenden Ausbildungslehrgang die Teilnahme „an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation“ (zur Begrifflichkeit und Inhalt einer Einzelsupervision vgl. Fritz / Krabbe, (Einzel-)Supervision für zertifizierte Mediatoren, ZKM 2017, 89 ff, 149 ff).

Die Einzelsupervision ist längstens binnen eines Jahres nach erfolgreiches Beendigung des Ausbildungslehrganges zu absolvieren (vgl. § 2 Abs.5 ZMediatAusbV), anderenfalls der gesamte Ausbildungslehrgang noch einmal durchlaufen werden müsste. Mit Recht ist die Sinnhaftigkeit dieser wie anderer Regelungen der Verordnung im Schrifttum vielfach hinterfragt worden (vgl. nur Röthemeyer, Die Zertifizierung nach der ZMediatAusbV, ZKM 2016, 195 ff; Plassmann, Zertifizierung light, Verbraucher und Mediatoren in der Zertifizierungsfalle, AnwBl. 2017, 27 ff; Eidenmüller / Fries, Entwicklung und Regulierung des deutschen Mediationsmarktes, AnwBl. 2017, 23 ff; Fritz, Zertifizierung für langjährig praktizierende Mediatoren – Rechtsnebel statt Rechtsklarheit, Die Mediation 2017, 60 ff).

Fristablauf

Für diejenigen Mediatorinnen und Mediatoren, die vor dem 1. September 2017 einen den Anforderung des § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet haben, bestimmt die Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV, dass sie bis spätestens 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision teilgenommen haben müssen. Wer diese Frist versäumt, muss ebenfalls erneut einen Ausbildungslehrgang mit 120 Präsenzzeitstunden durchlaufen!

Das zwingende Erfordernis der Teilnahme an einer Einzelsupervision macht insofern Sinn, als sich dem Mediator die Möglichkeit eröffnet, zusammen mit dem Supervisor kritisch zu reflektieren, ob und wie es ihm gelungen ist, die in seiner Ausbildung erlernten Inhalte in die Berufspraxis umzusetzen. Von daher zählt die Einzelsupervision nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV auch als Teil der Ausbildung und von daher ist der nahe zeitliche Zusammenhang mit dem Ende des Ausbildungslehrganges auch grundsätzlich gerechtfertigt.

Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich um Mediatoren handelt, die nach dem 26. Juli 2012 und vor dem 1. September 2017 einen Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet haben und nun entsprechend der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV bis zum 1. Oktober 2018 eine Einzelsupervision nachweisen müssen. Wie häufig bei Übergangsbestimmungen steht auch vorliegen deren Sinnhaftigkeit nicht im Einklang mit der ratio legis der Ausgangsnorm: Denn bis zum 1. Oktober 2018 muss auch derjenige noch eine Einzelsupervision durchführen, der beispielsweise seinen Ausbildungslehrgang im August 2012, mithin vor mehr als sechs Jahren (!), beendet hat.

Besonderheiten

Weitere Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang, die sich wie folgt beantworten lassen (vgl. hierzu umfassend Fritz / Krabbe, (Einzel-)Supervision für zertifizierte Mediatoren, ZKM 2017, 89 ff, 149 ff) :

  • Einzelsupervision ist als Einzel-Fall-Supervision zu verstehen und meint, dass ein vom Mediator selbst oder in Co-Mediation bearbeiteter Mediationsfall supervidiert werden soll.

  • Das Setting der Supervision ist möglich als „mediationsanaloge Supervision in einer Gruppe“ oder als dyadisches Modell, also als „Supervision zu zweit“. Letztere kann als „face-2-face Supervision“, als „internetbasierte Supervision“ oder auch als „Telefonsupervision“ – ggf. vorbereitet durch ein vorgeschaltetes schriftliches Themenblatt – durchgeführt werden.

  • In der Supervision können „abgeschlossene“ Mediationen, „vorzeitig beendete“ Mediationen und auch noch „laufende“ Mediationen vorgestellt werden. Zwar mag es gelegentlich sinnvoll sein, nach erfolgter Mediationsanfrage einschließlich Konfliktschilderung Supervision in Anspruch zu nehmen, um sich optimal vorzubereiten. Gleichwohl ist es nicht möglich, wie sich aus der Präposition „im Anschluss“ ergibt, eine derartige bereits im Vorfeld einer Mediation erfolgte Supervision sich als „Einzelsupervision“ anrechnen zu lassen.

Fortbildung durch Einzelsupervisionen

Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auf die Vorschrift des § 4 ZMediatAusbV hingewiesen werden, wonach der Zertifizierte Mediator einmalig innerhalb einer Zweijahresfrist vier (weitere) Einzelsupervisionen durchführen muss. Nach hier vertretener Auffassung betrifft diese Verpflichtung jedoch nicht die (Alt-)Mediatoren nach § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV, mithin diejenigen, die vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen haben (Fritz, Ein Anreiz zur Weiterbildung, IHK-Wirtschaftsforum 03.17, S. 45 ff; ders., Zertifizierung für langjährig praktizierende Mediatoren – Rechtsnebel statt Rechtsklarheit, Die Mediation 2017, 60 ff; Röthemeyer, Die Zertifizierung nach der ZMediatAusbV, ZKM 2016, 195 ff).

Fazit

Wer bspw. seine in der Mediationsausbildung erlangten Kenntnisse überwiegend im Hauptberuf – sei es in Verhandlungen, bei Personalführungsgesprächen, bei Mandantenberatungen, in Moderationen etc. – anwendet und sich bislang nicht um eigentliche Mediationen oder Co-Mediationen bemüht hat, sollte dies alsbald nachholen und dann auch nicht vergessen, sich einer Supervision zu unterziehen. Droht doch anderenfalls nach dem 1. Oktober 2018 ein mit der Ausbildung erworbene Chance verloren zu gehen – nämlich das Recht zur Führung des Gütesiegels „Zertifizierter Mediator“. Die Telefonsupervision mit vorgeschaltetem Themenblatt könnte dabei vor allem für die Mediatoren, die bereits vor längerer Zeit ihre Ausbildung beendet haben, die Methode ihrer Wahl sein.

Anmeldungen zu Supervisionen

Die Durchführung und Bescheinigung von Supervisionen entsprechend § 4 Abs. 2 ZMediatAusbV in allen oben beschriebenen Settings zählen zum Portfolio von adribo.

Interessenten wenden sich an

  • Prof. Dr. Roland Fritz, M.A. (adribo-Büro Frankfurt am Main)

frankfurt@adribo.com I 069 / 955 304 57

  • Dipl. Des. Helga Jaspersen, M.A. (adribo-Büro Hannover)

hannover@adribo.com I 0511 / 83 42 62

  • Elisabeth Fritz (Wiss. Beirat von adribo)

lilly.fritz@gmx.net I 0171 / 539 77 28

Zeitumfang und Kosten

Für die Einzelsupervision eines Mediationsverfahrens sind regelmäßig etwa eine Stunde Zeit und an Kosten 150.- Euro zzgl. MWSt., mithin 178,50 Euro zu veranschlagen.

Gruppensupervisionen im „Setting der mediationsanalogen Supervision“ auf Anfrage.

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Prof. Dr. Roland Fritz M.A.

Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator, Supervisor
Rechtsanwalt


Der Autor Prof. Dr. Roland Fritz verfügt über eine lange juristische Karriere. Er war als Richter tätig, arbeitete einige Jahre beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wurde Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen, später Präsident des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main und ist seit 2002 ebenfalls Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Roland Fritz ist Absolvent des Master-Studiengangs Mediation an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder. Er war seit 2006 als gerichtlicher Mediator in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aktiv und ist nun als freiberuflicher Mediator, Supervisor und Trainer für Richter, Rechtsanwälte sowie Studenten tätig.

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