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© 2019, adribo     |     Modernes Konfliktmanagement.     |     urid

Grundsätze

Allparteilichkeit

Der Mediator ist allen Konfliktbeteiligten gleich verpflichtet und daher neutral und unparteiisch, d. h. allparteilich. Er leitet das Mediationsverfahren und ist für dessen vereinbarten Ablauf verantwortlich. Dabei beteiligt er sich grundsätzlich nicht an der konkreten Lösungsfindung der Beteiligten, um nicht den Eindruck der Parteilichkeit entstehen zu lassen.

Einbeziehung aller Konfliktparteien:

Anders als bei einem Gerichtsverfahren bestimmen die Konfliktbeteiligten selbst, wer an der Mediation teilnimmt, welche Themen verhandelt werden und welche Verfahrensregeln gelten sollen. Alle Personen, die von einem Konflikt betroffen sind, sollten in die Mediation einbezogen werden.

Eigenverantwortlichkeit

Die Beteiligten tragen für Ergebnisse und Lösungen ihres Konflikts in der Mediation eigene Verantwortung. Die Mediatoren vermitteln und unterstützen die Beteiligten im Kommunikationsprozess und helfen bei der Suche nach guten und tragfähigen Lösungen. Konfliktlösungen, die die Parteien auf Augenhöhe selbst erarbeitet haben, sind regelmäßig nachhaltiger, als ein durch das Gericht erlassenes Urteil „von oben“.

Ergebnisoffenheit

In der Mediation gilt das Prinzip der Ergebnisoffenheit: bei der Lösungssuche ist alles erlaubt! Im ersten Schritt werden alle Lösungsideen der Beteiligten ohne Bewertung im Einzelnen gesammelt. Deshalb muss die Bereitschaft vorhanden sein, sich auf eine offene und kreative Lösungssuche einzulassen. Im nächsten Schritt werden die Lösungsoptionen gemeinsam bewertet und auf ihre Umsetzbarkeit überprüft.

Außerhalb des Mediationsverfahrens dürfen keine einschränkenden Absprachen getroffen werden.

Freiwilligkeit

Die Teilnahme an einer Mediation erfolgt grundsätzlich freiwillig. Diesem Prinzip liegt die Idee zugrunde, das „erzwungene“ Gespräche und Entscheidungen deutlich weniger Akzeptanz erfahren und in der Regel nicht zu einer nachhaltigen Befriedigung des Konfliktes führen.

Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren, dem man sich nicht ohne Nachteile entziehen kann, kann das Mediationsverfahren zu jedem Zeitpunkt von den Beteiligten, aber auch von den Mediatoren selbst, beendet werden.

Vertraulichkeit

In einer Mediation werden oftmals schwierige und zum Teil sehr persönliche Themenbereiche der Beteiligten offen gelegt und angesprochen. Daher ist die Vertraulichkeit eine Grundvoraussetzung für eine konstruktive und transparente Zusammenarbeit.

Als Mediatoren unterliegen wir neben der Einhaltung unserer vertraglichen Pflichten zusätzlich der (anwaltlichen) Schweigepflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Auf diese Weise ist gewährleistet, das kein Gesprächsinhalt an Dritte weiter gegeben werden kann – es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

Informiertheit

Die Konfliktbeteiligten müssen über ihre eigenen Rechte und Ansprüche gut informiert sein. Um gute und dauerhafte Lösungen zu erreichen, müssen die Beteiligten wissen, in welchem rechtlichen Rahmen sie sich bewegen. Soweit die Parteien nicht ohnehin anwaltlich beraten sind, sollen sie sich vor Abschluss einer Mediationsvereinbarung bei einem Fachmann Rechtsrat in Bezug auf die beansichtigte Vereinbarung einholen.

Der Anwalts-Mediator darf keine rechtliche Beratung erteilen, da er damit seine Neutralität gegenüber den Parteien verliert.