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Zur Haftung eines anwaltlichen Mediators, der eigene Lösungsvorschläge macht


Dr. Dietrich Pielsticker M.A. - 16. März 2018

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 21.9.2017 zur Haftung des Mediators entschieden, dass der anwaltliche Mediator, der im Einvernehmen mit den Parteien rechtliche Lösungsvorschläge entwickelt, im Rahmen einer Rechtsdienstleistung nach den Maßstäben der Anwaltshaftung haften kann.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Anwaltsmediatorin war im Rahmen einer Scheidung von einem Ehepaar beauftragt worden, eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinn zu erarbeiten. Die Eheleute wurden vor Gericht jeweils durch Anwälte vertreten. Aufgrund eines Besprechungsprotokolls der Anwaltsmediatorin verzichteten die beiden Anwälte vor Gericht im Namen der Eheleute – wie im Scheidungsantrag vorgegeben – auf nachehelichen Unterhalt und auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Den Scheidungsantrag ließ sich die Beklagte nach dem Gerichtstermin vorlegen. Die später von ihr eingeholten Auskünfte zum Versorgungsausgleich ergaben, dass der Ehefrau rund 94.300 € zugestanden hätten. Eine entsprechende Ausgleichszahlung lehnte der Ehemann ab. Die Ehefrau verklagte daraufhin mit Erfolg (64.000 €) ihren Rechtsanwalt, der von der Beklagten als Gesamtschuldnerausgleich die Hälfte erstattet haben wollte. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab dem Begehren i.H.v. 32.047 € statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Der BGH führt in seinen Urteilsgründen aus, dass ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten beauftragt wird, mit ihnen eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. auch über Fragen des Versorgungsausgleichs zu erarbeiten, mache sich schadensersatzpflichtig, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt, und der später geschädigte Ehegatte daraufhin in dem Ehescheidungsverfahren den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt. Die Beklagte sei für die Eheleute zwar als Mediatorin tätig geworden, doch sei der Mediationsvertrag als Anwaltsdienstvertrag zu werten, da die Beklagte es als Anwaltsmediatorin übernommen habe, rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, was eine Rechtsdienstleistung darstelle. Infolgedessen haftet die Beklagte auch nach anwaltlichen Grundsätzen.

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Dr. Dietrich Pielsticker M.A.

Zertifizierter Mediator, WirtschaftsMediator
Rechtsanwalt, Notar a.D.
Attorney-at-Law, New York


Der Autor Dr. Dietrich Pielsticker arbeitet als Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei PIELSTICKER MOHME in Berlin. Er studierte in Berlin, Freiburg und München und ist zudem im Staat New York, U.S.A., als Attorney-at-Law zugelassen. 2005 absolvierte er die Mediationsausbildung bei der Deutschen Anwaltsakademie (DAA) und erwarb zusätzlich eine Qualifikation zum WirtschaftsMediator bei der Centrale für Mediation (CfM). Seinen Master of Arts in Mediation erlangte Dietrich Pielsticker an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder.

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